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Neue Homepage 2012 / Bestandserhebung |
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Der Kreissportbund Goslar erinnert an die Bestandserhebung 2012, die vom
20.12.2011 bis zum 31.01.2012
per Intranet unter
https://lsbntweb.lsb-niedersachsen.de/
Soweit noch keine Zugangsdaten vorhanden sind füllen Sie das Antragsformular aus und senden dieses uns umgehend zu.
2.1.5. Richtlinie zur Bestandserhebung und zur Datenpflege
1. Allgemeines
1.1 Diese Richtlinie regelt für den LSB mit seinen Sportbünden und für seine Mitglieder
das verbindliche Verfahren zur Bestandserhebung und Datenpflege.
1.2 Der LSB hält zur Durchführung des jährlichen Bestandserhebungsverfahrens und der
fortlaufenden Datenpflege eine Datenbank vor. Diese bildet die gemeinsame
Kommunikationsbasis des LSB mit seinen Sportbünden und seinen Mitgliedern.
1.3 Die jährlichen Bestandserhebungszahlen bilden die Grundlage für die
Beitragsrechnungen des LSB und seiner Sportbünde.
1.4 Die Zuordnung der einzelnen Vereinsmitglieder zu den Landesfachverbänden auf der
B-Seite der Bestandserhebung ist gleichzeitig deren eigene mitgliederbezogene
Bestandserhebung. Damit gibt es für die LSB-Mitgliedsvereine nur eine
Bestandserhebung.
1.5 Zusätzlich werden auf der C-Seite der Bestandserhebung die Sportaktivitäten erfasst,
die keinem Landesfachverband zugeordnet werden können oder sollen.
1.6 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Ressourceneffizienz
beabsichtigt das Präsidium mittelfristig die Kommunikation des LSB und
insbesondere seiner Gliederungen mit den Mitgliedern auf elektronischem Wege
durchzuführen. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist aber das Vorhandensein
einer gültigen E-Mail-Adresse jedes Mitglieds, um den formellen Erfordernissen, wie
zum Bespiel Ladungen zu Kreis- oder Landessporttagen, Rechnung tragen zu
können.
2. Prinzip der Online-Datenerhebung
Die Bestandserhebung und die Datenpflege erfolgen ausschließlich auf elektronischem
Wege.
3. Antragsverfahren
3.1 Für die Bestandserhebung und die Datenpflege auf der LSB-Datenbank ist ein
Intranetzugang zum LSB erforderlich. Dazu bedarf es einer Zugangsberechtigung.
Antragsformulare können auf der Internetseite des LSB herunter geladen werden.
3.2 Die Zugangsberechtigung ist personenbezogen. Jeder Verein kann für mehrere
Personen die Zugangsberechtigung beantragen und auch jederzeit durch formlose
Mitteilung an den zuständigen Sportbund bzw. bei Landesfachverbänden an den LSB
wieder entziehen.
3.3 Die Antragsformulare müssen ausgefüllt und von den gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten
Personen unterschrieben werden. Die Anträge sind per Post oder Fax
an den zuständigen Sportbund sowie von Landesfachverbänden an den
LandesSportBund Niedersachsen e. V., Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169
Hannover zu senden. Die Zugangsberechtigungen werden den benannten Personen
per Post zugesandt.
4. Voraussetzungen und Grundlagen der Bestandserhebung
4.1 Die ordentlichen Mitglieder (mit Ausnahme der Landesfachverbände) und Mitglieder
mit besonderem Status (§ 9 Ziff. 2 LSB- Satzung) sind verpflichtet, eine jährliche
Bestandserhebung abzugeben.
4.2 Es bestehen verschiedene Möglichkeiten der Übermittlung der Bestandsdaten:
a) Übermittlung aus Vereinsverwaltungsprogrammen mit einer geeigneten
Schnittstelle (z. B. DOSB-Schnittstelle).
b) die direkte Eingabe in das Intranet des LSB über die Homepage http://www.lsbniedersachsen.
de.
c) Benutzung des „Offline-Moduls“ des LSB. Dieses ist als Programm im Intranet des
LSB verfügbar und ermöglicht die Dateneingabe, ohne dass der Computer ständig mit
dem Internet verbunden sein muss.
4.3 Die Bestandserhebung ist stichtagsbezogen. Anzugeben ist der Mitgliederbestand
zum 01.01. des jeweiligen Jahres.
4.4 Die Mitgliedermeldung erfolgt geburtsjahrgangsweise und nach Geschlechtern
aufgeschlüsselt.
4.5 Die Bestandsdaten müssen bis spätestens zum 31.01. des jeweiligen Jahres
übermittelt sein. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann gemäß § 11 der LSB-Satzung
zum Ausschluss des Vereins führen.
Für jede nachträgliche Freischaltung der Vereinsbestandserhebung nach dem 31.01.
eines Jahres erhebt der LSB über seine Sportbünde eine Verwaltungsgebühr von €
25,-. Die Einnahme verbleibt im zuständigen Sportbund.
5. Mitgliederzuordnung
5.1 Allgemeines
Die Mitgliederzuordnung erfolgt auf den Seiten A, B und C der Bestandserhebung. Dabei ist
Seite A die Bestandserhebung des LSB selber. Auf Seite B erfolgt die Bestandserhebung
des Vereins für die Landesfachverbände, in denen er Mitglied ist. Seite C dient der
Ermittlung der Mitglieder, die keinem Landesfachverband zugeordnet werden können oder
sollen. Die Zuordnung erfolgt automatisch durch einen Abgleich der A- und B-Seite.
5.2 Zuordnung auf Seite A
Bei der Bestandserhebung sind gemäß § 9 Ziff.2 LSB-Satzung alle Mitglieder (aktive,
passive, sonstige) unter der Rubrik „Gesamtmitglieder“ anzugeben.
5.3 Zuordnung auf Seite B
Auf Seite B erfolgt die Zuordnung der Vereinsmitglieder zu den Landesfachverbänden
gemäß § 9 Ziff. 2 der LSB-Satzung, d. h. der Verein ist verpflichtet, seine Vereinsmitglieder
den jeweiligen Landesfachverbänden zuzuordnen, in denen er Mitglied ist. Die
Vereinsmitglieder sind den Landesfachverbänden gemäß den von ihnen betreuten
Sportarten geburtsjahrgangsweise und nach Geschlechtern aufgeschlüsselt zuzuordnen.
Erhebt ein Landesfachverband mitgliederbezogene Beiträge, so dient die Meldung auf Seite
B hierfür als Grundlage.
Zur konkreten Zuordnung der Sportarten zu den Landesfachverbänden stellt der LSB auf
seiner Homepage und im Intranet eine verbindliche Sportartenliste mit entsprechender
Zuordnung zum anbietenden Landesfachverband (gemäß § 12, Ziffer 5 der LSB-Satzung)
zur Verfügung. Diese Sportartenliste umfasst die jeweils von den Landesfachverbänden
betreuten Sportarten. Weiterhin ist diese Sportartenliste Grundlage für die Zuordnung der
Mitgliedsvereine mit ihren jeweiligen Mitgliedern zu den Landesfachverbänden.
5.4 Zuordnung auf Seite C
Seite C dient der Ermittlung der Mitglieder, die keinem Landesfachverband zugeordnet
werden können oder sollen. Für die nicht einem Landesfachverband zugeordneten Mitglieder
wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben, der nach Beschlüssen der Landessporttage vom
22.11.2008 und 27.11.2010 derzeit für Kinder und Jugendliche 2,- € (bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr) und Erwachsene 3,- € jährlich beträgt. Die Berechnungsgrundlage hierfür wird
aus einem Abgleich der A- und der B-Seite ermittelt. Zusätzlich muss der Verein auf Seite C
diejenigen Sportaktivitäten benennen, die die Mitglieder ausüben, die keinem
Landesfachverband zugeordnet worden sind. Diese Angaben werden aus sportpolitischen
Gründen erhoben. Mit Hilfe dieser Angaben werden vom LSB Sportorganisationen
(Landesfachverbände oder Sportbünde) gesucht, die diese Sportaktivitäten über Angebote
zukünftig betreuen. Hierfür werden 90 % der auf Grund der Meldungen auf Seite C
eingenommenen Mittel den betreuenden Sportorganisationen zur Verfügung gestellt. Die
Verteilung erfolgt nach einem vom Präsidium des LandesSportBundes Niedersachsen
beschlossenen Verteilerschlüssel. 10 % dieser Mittel werden als Service- und
Beratungsaufwand auf die Sportbünde aufgeteilt.
Die Verteilung der durch die Seite C eingenommenen Mittel erfolgt auf folgender Grundlage:
a) 10 v. Hundert verbleiben als Pauschale für Service- und Beratungsaufwand in
den Sportbünden.
b) 90 v. Hundert wird an die betreuenden Sportorganisationen ausgeschüttet.
Basis für den Berechnungsschlüssel ist die Anzahl der auf Seite C
gemeldeten Sportaktivitäten.
c) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten folgende Grenzen im
Rahmen der Mittelzuweisung an die betreuenden Sportorganisationen:
- unter 100,- € keine Auszahlung
- 100,- bis 1.000,- € ohne weiteren Nachweis
- ab 1.000,- € mit Nachweis (Form, Kriterien etc.)
Die Mittel sind für folgende Bereiche zu verwenden:
a) Entwicklung von zusätzlichen Infomaterialien und Weitergabe an Vereine
b) Spezielle Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Arbeitstagungen der
Landesfachverbände für Vereine, die beispielsweise Mitglieder auf Seite C
gemeldet haben und noch kein Mitglied im Landesfachverband sind
c) Werbung, Vorstellung des Landesfachverbandes
d) Konkrete Beratungsangebote und Maßnahmen für den Vereinsservice
e) Weiterentwicklung und Ausbreitung des Sportangebotes
f) Aktionstage für neue Sportarten im Land
5.5 Abschluss der Bestandserhebung
Die Vereine sind verpflichtet, nach Abschluss der Eingabe der Daten zur Bestandserhebung
die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Eine Nichtbestätigung der Angaben wird als
Nichtabgabe der Bestandserhebung gewertet. Nach der Bestätigung der Eingaben zur
Bestandserhebung wird die weitere Eingabe bzw. Korrektur der Mitgliederzahlen gesperrt.
Eine erneute Freischaltung kann ausschließlich durch den zuständigen Sportbund erfolgen.
6. Nachweis der Gemeinnützigkeit
6.1 Die ordentlichen Mitglieder (mit Ausnahme der Landesfachverbände) weisen ihre
Gemeinnützigkeit durch Übersendung einer Kopie des jeweils gültigen
Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides an den zuständigen Sportbund nach.
6.2 Änderungen (Verlust oder Verlängerung) des gemeinnützigen Status müssen
umgehend dem zuständigen Sportbund mitgeteilt werden.
6.3 Der zuständige Sportbund gibt diese Daten umgehend in die LSB-Datenbank ein.
6.4 Landesfachverbände und Sportbünde weisen ihre Gemeinnützigkeit durch
Übersendung einer Kopie des jeweils gültigen
Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides an die Geschäftsstelle des LSB nach.
Änderungen (Verlust oder Verlängerung) des gemeinnützigen Status müssen
umgehend mitgeteilt werden.
7. Datenpflege
7.1 Der LSB mit seinen Sportbünden und seine Mitglieder sind zur fortlaufenden
Datenpflege in der LSB-Datenbank verpflichtet.
7.2 Die gemäß Punkt 3.2 dieser Richtlinie zugangsberechtigten Personen pflegen
Änderungen vereinsrelevanter Daten kontinuierlich in die LSB-Datenbank ein.
7.3 Vereinsrelevante Daten sind:
a) Daten von Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträgern (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Postadresse, Telekommunikationsdaten, Funktionsdaten)
b) b)Vereinsadresse (Postadresse und Telekommunikationsdaten)
c) Gültige Vereins-E-Mail-Adresse
7.4 Änderungen vorhandener Kontodaten der Vereine in der LSB-Datenbank sind nur
durch den Sportbund möglich. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Mitteilung des
Vereins an den zuständigen Sportbund, die von den nach § 26 BGB
vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein muss.
7.5 Die in der Datenmaske der LSB-Datenbank enthaltene Abfrage der
Freigabeerklärung für Vereine ist auf „ja“ zu setzen, wenn diese mit ihrem
Sportangebot veröffentlicht werden möchten. Die Freigabeerklärung auf
Personenebene bewirkt die Einbeziehung in die Suchfunktion des LSB-Intranets.
8. Datenschutz
Die übermittelten Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung einschließlich der
Verwaltung für den Deutschen Sportausweis und die SportEhrenamtsCard Niedersachsen
sowie für wissenschaftliche Zwecke verwendet. Die auf Seite C gemeldeten Sportaktivitäten
können unter Benennung der Vereinsadresse an die betreuenden Sportorganisationen
weitergegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Präsidiums vom 21.09.2011 in Kraft. Sie ersetzt die
Richtlinie vom 16.09.2010 und entfaltet ihre Wirkung erstmals zur Bestandserhebung 2012.
06.10.2011 |
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